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Ralf Kliche mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten Hans Modrow im Gespräch über Grundstücksbewertung


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Thema "Modrow-Gesetz"

Runderlaß II Nr. 4/1997
Abschluß von Kaufverträgen nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 07. März 1990 (sog. "Modrow-Gesetz
Runderlaß II Nr. 4/1997
Abschluß von Kaufverträgen nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 07. März 1990 (sog. "Modrow-Gesetz")
vom 18. Juni 1997

Außer Kraft getreten am 14. November 2001 durch Runderlass Nr. 11/2001 vom 14. November 2001
Mein RdErl. III Nr. 96/1992 vom 28. Dezember 1992, Az.: III/4-Boldt
Mit dem RdErl. III Nr. 96/1992 hatte ich unter anderem darauf hingewiesen, daß der Abschluß von Kaufverträgen nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (sog. "Modrow-Gesetz", im folgenden "Verkaufsgesetz" genannt) grundsätzlich nicht der Genehmigung der Kommunalaufsicht bedarf. Ich hatte der Kommunalaufsicht empfohlen, auch bei einem Abweichen vom aktuellen Verkehrswert des Grundstücks auf kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungen zu verzichten, wenn das Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrages seit dem 3. Oktober 1990 nachweislich auf einen Kaufantrag eines Bürgers bzw. einen Vorvertrag aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zurückging.
Den Kommunen, die grundsätzlich verpflichtet sind, kommunales Eigentum nur zum vollen Verkehrswert zu veräußern, wurde damit zugestanden, zwischen dem Vertrauensschutz der Bürger einerseits und der Sicherung der kommunalen Finanzen andererseits abzuwägen und diese Abwägung ggf. zugunsten des Vertrauensschutzes der Antragsteller vorzunehmen. Diese Regelung schien aus Gleichbehandlungsgründen für einen vorübergehenden Zeitraum gerechtfertigt, weil viele Bürger aufgrund der Überlastung der Notariate und Liegenschaftsdienste im Jahre 1990 ihren durch Vorvertrag bzw. Antragstellung und Einzahlung des Kaufpreises konkretisierten Kaufwunsch bis zum Außerkrafttreten des Verkaufsgesetzes unverschuldet nicht mehr realisieren konnten.
Bei Herausgabe des Erlasses war ich davon ausgegangen, daß die Abwicklung der restlichen Kaufanträge einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren in Anspruch nehmen würde, bis die Vermögensämter sowie die Kataster- und Vermessungsämter im erforderlichen Umfang den Bearbeitungsstau bewältigt haben würden.


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